In arbeitsrechtlichen Fällen muss von Beginn an darauf geachtet werden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Endeffekt zu Zahlungen verpflichtet ist und die Abfindung ausschließlich dem Arbeitnehmer zu Gute kommt. Es gibt viele Tücken und sowohl der Gesetzgeber als auch die Bundesagentur arbeiten wie bereits erwähnt nach unserer Ansicht oft rechtswidrig.
Arbeitslosengeld (nun Arbeitslosengeld I genannt) ist keine Sozialleistung des Staates. Wenn Arbeitnehmer arbeitslos werden, haben sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die geleisteten Beiträge an die Bundesagentur haben sich Arbeitnehmer im internationalen Wettbewerb verdient und mussten sie sogar versteuern.
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird und länger als ein Jahr Beiträge gezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld – darum bemühen wir uns innerhalb der Rechtsordnung.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R – grundsätzliche Ausführungen zum Problem der Sperrzeit bei Abwicklungsverträgen gemacht. Die oben genannte Entscheidung kann zu großen Problemen im Arbeitsrecht führen; in der AE (Fachzeitschrift Arbeitsrechtliche Entscheidungen, 14. Jahrgang 03/2004) hat Herr Schaefer einen Aufsatz zu einer möglichen Reaktion veröffentlicht.
Die sich ergebenden Probleme treffen in erster Linie Arbeitnehmer, allerdings mittelbar auch Arbeitgeber und Arbeitsgerichte. Der Arbeitnehmer wird zu den bisher üblichen Konditionen möglichst keinen Abwicklungsvertrag abschließen, wenn danach eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintritt. Das Bundessozialgericht verlangt von den Sozialgerichten, dass diese „die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Kündigung“ prüfen (siehe Randnummer 28 vor Ziffer 4 des Urteils). Sie können sich das entsprechende Urteil von der Website des Bundessozialgerichtes (siehe Links) herunterladen.
Wir halten die Entscheidung des Bundessozialgerichts für falsch. Die Sozialgerichte brauchen schon für die erste Instanz zwei Jahre Zeit, um die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Fälle zu entscheiden. Wenn die Sozialgerichte nun die Aufgabe übernehmen sollen, für die der Gesetzgeber Arbeitsgerichte vorgesehen hat, werden die Sozialgerichte damit zeitlich und inhaltlich massiv überfordert sein. Es gibt gute Gründe dafür, warum sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Abwicklungsverträge verständigen.
Die Praxis im Arbeitsrecht, die von den Arbeitsgerichten befürwortet und dort genauso gehandhabt wird wie in dem Fall des Bundessozialgerichts, sollte von den Sozialgerichten als berechtigt anerkannt werden. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge gezahlt. In den alten Bundesländern erwirtschaftet die Bundesagentur einen jährlichen Überschuss von mehr als 10 Milliarden Euro! Dabei geht es um versteuertes Einkommen der Arbeitnehmer.
Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum durch die Verfassung (Art. 14 Grundgesetz) geschützten Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Von dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet man in dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts leider nichts wieder.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine Sperrzeit verhängt, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer 12 Wochen kein (Arbeitslosen-) Geld bekommt. Zusätzlich wird nach der neuen gesetzlichen Regelung die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld verkürzt. Dies halten wir für verfassungswidrig. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte die oben genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts trotzdem beachtet werden und zwar in der Form, dass die Agentur für Arbeit trotz eines Abwicklungsvertrages umgehend Arbeitslosengeld zahlt.