Es ist gegenwärtig eine besondere Situation. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Als Arbeitnehmer sollten Sie schnellstmöglich irgendeine Nebentätigkeit aufnehmen. Ob Sie diese Ihrem Arbeitgeber nur anzeigen müssen, nicht einmal das oder ob Sie die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einholen müssen, ist rechtlich nicht einfach zu beantworten.
Für unsere Empfehlung, schnellstmöglich eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, eventuell bei einer Tochterfirma Ihres Arbeitgebers, tatsächlich aufzunehmen, spricht § 106 Abs. 3 SGB III. Danach findet eine Anrechnung von neuem Nebenverdienst statt. Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur zu dieser Vorschrift und das Merkblatt Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer sehen dementsprechend nicht vor, dass Nebenverdienst aus einer Nebentätigkeit angerechnet wird, die im Monat vor Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde. Das soll auch gelten, wenn sich der Nebenverdienst während der Kurzarbeit erhöht!
Also noch im März einen Nebenverdienst erarbeiten (eine Arbeitsstunden kann reichen) und dann erst ab April in Kurzarbeit gehen. Oder eben erst im April Nebenverdienst erarbeiten und dann erst ab Mai in Kurzarbeit gehen.
Arbeitgeber, die nicht nur an sich denken, sollten Ihre Mitarbeiter auch darauf hinweisen und sie dabei unterstützen! Solidarität ist keine Einbahnstraße! Das können Sie ruhig auch zur Bundesregierung schreiben, die gerade über Corona Anleihen entscheiden muss und sich sträubt.
Ansonsten gilt: Vereinbarungen unterschreibt man nur, wenn sie auch für einen selbst vorteilhaft sind. Wenn der Arbeitgeber auf Tarifverträge, die Kurzarbeit ermöglichen, oder auf Betriebsvereinbarungen, die er mit seinem Betriebsrat vereinbart hat, Bezug nimmt, spricht dies für eine gewisse Ausgewogenheit. Wenn der Arbeitgeber sich jetzt schnell einen Text überlegt hat, spricht das gegen eine Ausgewogenheit. Ich habe einen ersten solchen Text gelesen, von dem ich nur abraten kann.
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