Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten aufgrund einer belastenden Situation am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkranken. Dafür gibt es sogar einen eigenen ICD-10-GM-Code: Z56. Solche Situation sind immer schwierig für Arbeitnehmer. Da sollten Sie sich zumindest auf ihre Krankenversicherung verlassen können.
Denn die kommen neuerdings auf immer wildere Ideen, um das Krankengeld einzusparen. Beispiele: Einem Mandanten wird das Krankengeld eingestellt, weil er keinen Facharzt-Termin beim Psychologen nachweisen könne. Jeder Krankenkasse ist bekannt, wie schwierig es ist, solche einen Termin zu bekommen. Einem anderen Mandanten wird das Krankengeld eingestellt, weil er ja woanders arbeiten könne und es nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sei, wegen seines Problems am Arbeitsplatz Krankengeld zu zahlen.
Parallel dazu werden die Versicherten telefonisch „bearbeitet“, und von Sachbearbeitern der Krankenkasse „beraten“, was sie jetzt tun sollen (um der Krankenkasse nicht mehr auf der Tasche zu liegen). Die Beratung kommt von Sachbearbeitern ohne juristische und medizinische Ausbildung. Und deren Interessen sind ganz andere als die der Versicherten.
Diese Methoden haben alles eins gemeinsam. Sie sind völlig rechtswidrig. Den entsprechenden Widersprüchen gegen die Einstellung des Krankengeldes wird meist sofort stattgegeben. Aber die dahinter stehende Rechnung funktioniert wahrscheinlich. Viele der ohnehin gesundheitlich angegriffenen Menschen haben keine Energie, sich auch noch mit ihrer Versicherung auseinanderzusetzen. Ein trauriger Befund.
Wenn Ihre Krankenkasse Druck macht, schauen Sie genau hin und kämpfen Sie für Ihr Recht. Krankengeldansprüche sind keine Almosen sondern eine Versicherungsleistung, die Sie durch Ihre Beiträge verdient haben.

Lars Henze
Rechtsanwalt

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