Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz gibt es im erstinstanzlichen Urteilsverfahren keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Einfacher ausgedrückt heißt das: Egal, ob Sie Ihren Prozess gewinnen oder verlieren, die Gegenseite muss uns nicht bezahlen und Sie müssen den gegnerischen Rechtsanwalt nicht bezahlen. Da freuen wir uns, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben.
Wir achten immer darauf, dass sich unser Vorgehen für unsere Mandanten wirtschaftlich rechnet. Aber wir können und dürfen das nicht garantieren, auch weil es richterliche Unabhängigkeit in Deutschland gibt. Wir können sagen, wie die Rechtslage ist, aber das Gericht ist an unsere Einschätzung nicht gebunden.
Für Ihre Rechtschutzversicherung rechnet sich unser Vorgehen nie. Ihre Rechtsschutzversicherung muss uns bezahlen im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (rechtlich ist das etwas komplizierter geregelt). Sie bekommen im Regelfall etwas vom Arbeitgeber, aber die Rechtschutzversicherung bekommt davon nichts ab. Dafür haben Sie ja schließlich die Rechtschutzversicherung abgeschlossen!
Nun ist es zur Mode bei Rechtschutzversicherungen geworden, nach einem verlorenen Verfahren den Anwalt in Regress zu nehmen. Der Anwalt soll dann der Rechtschutzversicherung die Prozesskosten ersetzen. Ihnen kann ein solches Verfahren nach Abschluss Ihres arbeitsrechtlichen Mandats eigentlich egal sein, aber nur eigentlich.
Ihr Schutz funktioniert versicherungsrechtlich darüber, dass Sie Ihren Rechtschutzversicherer vollständig informieren müssen, was wir im Regelfall für Sie tun, und der Rechtschutzversicherer dann an seine, Ihnen erteilte Deckungszusage gebunden ist – aber nur Ihnen gegenüber (auch wenn die Post über uns läuft)! Uns gegenüber kann Ihre Rechtsschutzversicherung nach einem verlorenen Prozess geltend machen, wir hätten Sie über die Risiken des Verfahrens nicht genügend aufgeklärt.
Solche Regressversuche vermeiden wir, in dem wir Ihre Erfolgsaussichten kritisch einschätzen.
Wenn wir Ihnen zum Beispiel sagen, dass unser Vorgehen für Sie aussichtslos erscheint, Ihr Rechtsschutzversicherer aber Deckungsschutz erteilt, können Sie auf Kosten Ihrer Rechtschutzversicherung gerichtlich vorgehen und wir müssen keinen Regress befürchten.
Das ist heute insbesondere bei Mobbingfällen und bei Schadensersatzansprüchen gegenüber Arbeitgebern wichtig. Es gibt keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, wo die Opfer von Mobbing Schadenersatz bekommen. Auch die Witwe des Arbeitnehmers, der sich wegen Mobbing am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber selbst tötet, bekommt beim Bundesarbeitsgericht keinen Schadenersatz. Wir akzeptieren eine solche Rechtsprechung nicht, weil wir sie als grob ungerecht ansehen. Aber wir können das Kostenrisiko für solche Verfahren auch nicht tragen. Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, werden wir solche Mobbingklagen eher nicht erheben. Dann suchen wir Möglichkeiten, andere rechtliche Wege zu gehen, die auch an das von Ihnen vorgegebene Ziel führen können.
Sich in Deutschland gegen Mobbing oder übergriffiges Verhalten von Arbeitgebern gerichtlich zur Wehr zu setzen, ist ein erhebliches Kostenrisiko, weil die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dieses Verhalten von Arbeitgebern oft nicht einschränken will. Arbeitsgerichte legen die Rechtsordnung heute ganz anders aus, viel schlechter für die Arbeitnehmer als das Zivilgerichte tun. Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall fahrlässig geschädigt werden, haben Sie ganz andere rechtliche Möglichkeiten, als wenn Sie am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt werden. Wir halten diese Rechtsprechung für falsch und wir akzeptieren eine solche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht, aber wir wollen als Kanzlei daran auch nicht wirtschaftlich scheitern.
Sie müssen nun nicht alles verstehen, was ich hier ausgeführt habe. Sie dürfen und müssen uns vertrauen, wenn Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen, aber wir dürfen nicht auf die Deckungszusage Ihrer Rechtschutzversicherung vertrauen. Das tun wir auch nicht (mehr). Aber es ist uns wichtig, dass unser fehlendes Vertrauen in die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie keine Nachteile hat. Auch dafür wollen wir sorgen.

Rolf Schaefer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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