Das alte kaufmännische Konzept lautete: Kaufmanns Gut kennt Ebbe und Flut. Damit waren Einstellung verbunden, wenn die Geschäfte gut liefen, und Entlassungen, wenn sie schlecht liefen. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept beim Kündigungsschutzgesetz berücksichtigt. Kündigungen können aus dringenden betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. Und welche Mitarbeiter in der Belegschaft eine Kündigung erhalten, sollte durch eine soziale Auswahl geregelt werden.
Wenn es in einem Betrieb einen Betriebsrat gibt, müssen vor einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz, die Nachteile für die Mitarbeiter hat, ein Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat verhandelt und vereinbart werden. Dabei werden dann Abfindungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt, die Mitarbeiter erhalten, wenn sie durch eine Kündigung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Jeder Mitarbeiter, der eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Sonst gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt. Wenn es einen anwendbaren Sozialplan gibt, erhalten die gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung nach dem Sozialplan. Wenn sie klagen und gewinnen, behalten sie ihren Arbeitsplatz, bekommen dann aber keine Abfindung. Wenn sie verlieren, erhalten sie die Abfindung nach dem Sozialplan. Üblicherweise einigt man sich vor dem Arbeitsgericht auf eine Abfindung, die höher ist, als die Abfindung, die im Sozialplan vorgesehen ist. Um wie viel die Abfindung höher ist, richtet sich danach, wie die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers sind.
Dieses Konzept des Gesetzgebers ist durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in den letzten Jahren stark aufgeweicht worden. Die vielen Stellschrauben, die Arbeitgeber heute zur Verfügung haben, dieses Konzept zu umgehen, können hier nicht dargestellt werden.
Hier soll es um die aktuelle Entwicklung gehen. Es gibt Arbeitgeber, die planen demnächst einen größeren Personalabbau. Sie wissen aber, dass sie bestimmte Mitarbeiter dabei nicht loswerden oder dass diese eine besonders hohe Abfindung erwarten können. Deshalb versuchen sie es mit einer fristlosen Kündigung. Häufig werden diese schon im Vorfeld „geschickt“ vorbereitet. Wenn ein Arbeitnehmer merkt, dass der Arbeitgeber so etwas im Schilde führt, kann man ihm nur raten, sich schnell anwaltlich beraten zu lassen.
Wenn der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten hat, muss auch er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Es kann aber auch sehr helfen, wenn die fristlose Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen wird. Aber auch das muss man können! Wir bieten in einer solchen Situation gern unsere Hilfe an. Sich für diesen Weg entscheiden, sich zu wehren und für die gesetzlich vorgesehene soziale Absicherung zu kämpfen, muss aber jeder Arbeitnehmer selbst. Da hat der Gesetzgeber kein Stellvertreter-System geschaffen. Früher sagte man: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

Rolf Schaefer
01.12.2020

© Schaefer Fachanwälte für Arbeitsrecht Partnerschaft mbB