Über die Dauer des Erholungsurlaubs und seine zeitliche Lage wird im Arbeitsverhältnis regelmäßig gestritten. Fast jeder Arbeitsvertrag enthält hierzu Regelungen, wenn sich diese auch oftmals im Hinweis auf das Bundesurlaubsgesetz erschöpfen.

Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag auch eine Regelung zum Bildungsurlaub? Dies würde uns überraschen. Erstaunlich unbekannt ist der Anspruch auf Bildungsurlaub, der jedem Arbeitnehmer kraft Gesetzes zusteht. Dabei bietet er insbesondere denjenigen eine gute Möglichkeit, ihre berufliche und persönliche Weiterbildung zu ermöglichen, die nur über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr verfügen.

Die Ausgestaltung von Bildungsurlaub ist von Bundesland zu Bundesland recht verschieden. Das Land Niedersachsen hat dabei eines der arbeitnehmerfreundlichsten Gesetze zum Bildungsurlaub in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Der Anspruch kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Er ist nicht – wie manch andere Ansprüche von Arbeitnehmern – davon abhängig, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

Die Dauer des zustehenden Bildungsurlaubs beträgt eine Woche im Jahr. Allerdings kann der Arbeitnehmer zusätzlich einen nicht ausgeschöpften Anspruch des Vorjahres geltend machen und so effektiv einen Bildungsurlaub von zwei Wochen ermöglichen. Der Anspruch existiert neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub. Für die Zeit des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt der Arbeitnehmer selbst. Die Teilnahme ist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Wer Bildungsurlaub nehmen möchte, kann sich eine für ihn passende Veranstaltung bzw. Reise suchen. Notwendig ist lediglich, dass die Veranstaltung/Reise von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt ist. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie in der Regel direkt beim Veranstalter. Informationen können Sie auch der Internetpräsenz der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung entnehmen: → www.aewb-nds.de. Die Angebote sind vielfältig. Sprachen, Kultur, Philosophie und Politik sind nur einige der denkbaren Möglichkeiten.

Was die Inhalte der Veranstaltung anbelangt, haben Sie die freie Auswahl. Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz ist sehr weit gefasst und dient der allgemeinen Erwachsenenbildung. Dies bedeutet, dass Sie nicht etwa nachweisen müssen, dass die von Ihnen gewählte Veranstaltung einen Nutzen für Bewältigung ihrer täglichen Arbeit hätte. Sie können daher beispielsweise auch dann für Fremdsprachkurse Bildungsurlaub beantragen, wenn Sie bei ihrer Arbeit ausschließlich auf Deutsch mit Mitarbeitern und Kunden kommunizieren. Es geht an dieser Stelle um Ihre Bildung, nicht um die Interessen Ihres Arbeitgebers.

Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch zur allgemeinen Weiterbildung bezahlt freistellen zu müssen, ist anfangs auf Arbeitgeberseite durchaus auf Ablehnung gestoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber festgestellt, dass diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 104/04, BAGE 114, 70).

Haben Sie eine Veranstaltung ausgewählt, so teilen Sie dem Arbeitgeber die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs und die Bildungsveranstaltung mit, an welcher Sie teilnehmen möchten. Die Mitteilung hat in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn und in schriftlicher Form zu erfolgen.

Ist der Urlaub beantragt, so kann er nur verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich ab, so gilt der Bildungsurlaub als bewilligt.

Gegen eine Ablehnung des Urlaubs kann man – wie beim Erholungsurlaub – im Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) vorgehen. Wir beraten Sie hierzu gern. Selbst wenn man dies nicht möchte, so hat ein abgelehnter Antrag auch einen positiven Aspekt. Lehnt der Arbeitgeber unter Berufung auf zwingende betriebliche oder dienstliche Belange die Urlaubsgewährung ab, so kann er sich im Folgejahr nicht nochmals hierauf berufen. Spätestens dann, steht einer bezahlten Arbeitsbefreiung zur persönlichen Weiterbildung nichts mehr im Wege.

Lars Henze
Rechtsanwalt

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