Ein Mandant, der bei einem weltweit bekannten Unternehmen arbeitet und nun einen Aufhebungsvertrag schließen soll, hat in seinem Arbeitsvertrag folgende Regelung stehen:
Sie haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Überstunden.

Ein anderer Mandat, der in Hannover bei einem mittelständigen Arbeitgeber mit ca. 40 Arbeitnehmern tätig war, bis er seine fristgerechte Kündigung bekam und gleich freigestellt wurde, hat folgende Klausel im Arbeitsvertrag:

Mit der nach diesem Vertrag zu zahlenden Vergütung ist geleistete Mehrarbeit abgegolten.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit, Sonntagsarbeit / Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang zu leisten. Mit der monatlichen Grundvergütung (Fixum) sind die im gesetzlich zulässigen Umfang erlaubten Mehrarbeitsstunden abgegolten.

Beide Mandanten kamen nicht wegen dieser Klauseln zur Beratung, obwohl beide Klauseln nicht zulässig sind. Beide Mandanten haben eine Rechtsschutzversicherung, die auch eintreten muss, wenn die Mandanten nur diese Klauseln beanstandet hätten.

Um es klar zu sagen – der Grundsatz lautet: Arbeit gegen Geld. Mehr Arbeit, mehr Geld.

Aber Vorsicht – oft finden sich kurze Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. Wer seine Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit zu spät oder nicht formgerecht fordert, bekommt dann nichts, obwohl er einen Anspruch hatte. Eben „hatte“. Ausschlussfrist abgelaufen – Anspruch weg.

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