Nach der Pressemitteilung Nr. 46/18 des Bundesarbeitsgericht hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung.

Da wundern wir uns sehr. Der Gesetzgeber ändert das BGB, um Unternehmen zum pünktlichen Zahlen zu motivieren, und das Bundesarbeitsgericht meint aus einer Bestimmung des Prozessrechts (§ 12a ArbGG) entnehmen zu können, dass dieser Vorteil, den der Gesetzgeber geschaffen hat, Arbeitnehmern vorenthalten bleibt. Nur kein Geld ohne Arbeit für Arbeitnehmer. Das alte Testament war fortschrittlicher. Danach sollte der Arbeitnehmer am Ende des Tages seinen Lohn bekommen. Heute muss der Arbeitnehmer erst einen Monat gearbeitet haben, um überhaupt Anspruch auf seine Monatsvergütung zu haben, und wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, soll der Arbeitnehmer keine Verzugspauschale beanspruchen können.

Zum Vergleich: Wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung mietet, muss er am Anfang des Monats schon die Miete zahlen. Es erscheint unverständlich, weshalb 50 Millionen Arbeitnehmer in unserer Demokratie so schlecht behandelt werden „Im Namen des Volkes“.

CategoryAus der Praxis

© Schaefer Fachanwälte für Arbeitsrecht Partnerschaft mbB