Jedes Jahr mit der Novemberabrechnung kommt es….oder halt auch mal nicht.
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr zahlt. Dies mag seine Ursache in der Lage des Unternehmens haben. Auch das konkrete Arbeitsverhältnis kann dafür Anlässe bieten. Möglicherweise haben Sie einen Teil des Jahres oder ganzjährig nicht gearbeitet, oder aber es gab Streit über die Qualität Ihrer Arbeit.
Wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt, sollte man prüfen, ob das auch rechtlich in Ordnung ist. Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld streichen, wenn es eine freiwillige Leistung ist. Dafür ist es aber notwendig, dass stets ein Freiwilligkeitsvorbehalt gemacht wurde. In der Praxis fehlt es daran oft. Wenn die Leistung grundsätzlich geschuldet ist, kann der Arbeitgeber sie in bestimmten Konstellationen widerrufen. Dazu bedarf es allerdings eines wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalts. Der Widerruf muss zudem in der konkreten Ausübung wirksam sein. Auch diese beiden Vorraussetzungen fehlen bei konkreter Prüfung häufig.
Auch wenn Sie im Jahr nur teilweise oder gar nicht gearbeitet haben, können Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Das beurteilt sich danach, welchen Charakter die Zahlung hat. Ist sie reines Entgelt, so hängt sie von der Arbeitsleistung ab. Soll sie allein Ihre Betriebstreue belohnen, so haben Sie Anspruch auf die Leistung. Hat die Zahlung sog. „Misch-Charakter“, soll also sowohl geleistete Arbeit als auch Betriebstreue belohnen, dann ist eine Kürzung möglich, allerdings nur wenn es eine Vereinbarung dazu gibt. Hier ist dann in den Arbeitsvertrag und ggf. einschlägige betriebliche Regelungen oder Tarifverträge zu schauen.
Zumeist gelten im Arbeitsrecht kurze Ausschlussfristen, die bestehende Ansprüche vernichten. Um die Frage des Weihnachtsgeldes sollte man sich daher besser noch vor Weihnachten kümmern.