„Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten die Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-) Arbeit verrichtet zu haben“, Urteil vom 16.5.2012, 5 AZR 347/11.

Wie, nicht verstanden? Dann lesen Sie doch:

„Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt“, Urteil vom 18.4.2012, 5 AZR 248/11.

Die Entscheidungen finden Sie in aller Ausführlichkeit unter
www.bundesarbeitsgericht.de.

Wenn Ihnen das Lesen der Entscheidungen nicht viel weiter hilft, können wir Sie gut verstehen. Das ist auch schwer zu verstehen. Nur nach dem System unseres demokratischen Staates ist es eben so geregelt, dass der einzelne Arbeitnehmer seine Rechte selbst durchsetzen muss. Gewerkschaften und Betriebsräte können helfen – letztlich sind Sie dafür zuständig dafür zu sorgen, dass Sie Ihr Geld auf Ihr Konto überwiesen bekommen.

Dabei helfen wir gern, durch Beratung, außergerichtliche Vertretung oder durch das Führen von Verfahren vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht. Ihre Arbeit soll sich auch für Sie lohnen.

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