Eine Kündigungsmöglichkeit nur für den Arbeitgeber? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB (auch fristlose Kündigung genannt) darstellen. Eine solche Kündigung setzt voraus, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört wurde, sodass…
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