Der Arbeitgeber sprach nach vorangegangener Kündigung eine Versetzung an einen anderen Standort aus, der ca. 300 km vom bisherigen Arbeitsort entfernt war. Zur Begründung gab er an, dass das Betriebsklima und der Betriebsfrieden durch die Arbeitnehmerin beeinträchtigt seien. Diesem Vorhaben erteilte das Arbeitsgericht Celle (1 Ca 53/22) eine Absage.
Eine Versetzung des Arbeitnehmers entspreche nur dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden seien. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an kurzen Pendelzeiten und geringem finanziellen Aufwand sei im Rahmen der Interessenabwägung dabei ein wesentliches Kriterium.
Ein Interesse des Arbeitgebers, durch die Versetzung Probleme am Standort zu lösen und dort den Betriebsfrieden wiederherzustellen, könne zwar grundsätzlich einen betrieblichen Grund für die Maßnahme darstellen. Das Vorbringen des Arbeitgebers, hierfür trage die betroffene Arbeitnehmerin die Verantwortung, war dem Arbeitsgericht allerdings nicht in ausreichendem Maße konkret dargestellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liege stets beim Arbeitgeber. Das erfordere sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht einen genauen Vortrag zu einzelnen Verfehlungen der Arbeitnehmerin, welchen der Arbeitgeber nicht geleistet hatte.
Auch wenn Klagen gegen Versetzungen nicht immer einfach sind: Entgegen verbreiteter Meinungen lässt sich im Einzelfall durchaus etwas gegen eine Versetzung unternehmen.

Lars Henze
Rechtsanwalt

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