Die Kündigung eines langjährigen Beschäftigten eines Peiner Schreibwarenunternehmens wurde vom Arbeitsgericht Hannover für unwirksam erklärt (11 Ca 22/21). Eine inhaltliche Prüfung musste das Arbeitsgericht dabei gar nicht vornehmen. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat gegenüber erklärt, dieser werde nur vorsorglich angehört. Der Mitarbeiter sei eigentlich leitender Angestellter und der Betriebsrat gar nicht zuständig. Das hielt das Arbeitsgericht für unwirksam: Gebe der Arbeitgeber fälschlich dem Betriebsrat zu verstehen, dass er ihn gar nicht für zuständig halte, so suggeriere er ihm, dass dieser sich gar nicht ernsthaft mit den Kündigungsgründen auseinandersetzen müsse und eine Einwirkung auf den Kündigungsentschluss nicht geboten sei. Es sei nicht auszuschließen, dass diese falsche Angabe sich auf die Meinungsbildung beim Betriebsrat ausgewirkt habe, so das Arbeitsgericht. Diese Rechtsprechung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Vielfach werden Mitarbeiter als leitende Angestellte deklariert, die die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht erfüllen. Wenn der Arbeitgeber diese „Mogelpackung“ auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung fortsetzt, muss er entweder den Status „leitender Angestellter“ darlegen und ggf. beweisen oder die Unwirksamkeit der Kündigung riskieren. Die Betriebsratsanhörung prüft das Gericht nur auf Rüge des Arbeitnehmers. Mögliche Fehler sollten daher im Rahmen der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer stets gerügt werden.

Lars Henze
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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